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PPWR und VerpackDG: Neue Pflichten im Verpackungsrecht
Ab dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) verbindlich, flankiert vom deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Für Textilservice-Unternehmen ändert sich dabei weniger der Umfang der Pflichten als die Frage, wer sie erfüllen muss.
Pflichten bleiben im Kern bestehen
Wer bereits heute Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist, bleibt es im Grundsatz auch künftig: Registrierung im Herstellerregister LUCID, Beteiligung an einem dualen System, Daten- und Mengenmeldungen sowie das Vertriebsverbot für nicht ordnungsgemäß beteiligte Verpackungen gelten unverändert fort. Eine neue allgemeine Registrierungspflicht führt die Reform nicht ein.
Gerade weil diese Pflichten bereits heute bestehen, sollten Betriebe prüfen, ob sie sie bereits vollständig erfüllen. Die Reform führt keine allgemeine neue Registrierungspflicht ein, sondern übernimmt die bisherigen Pflichten im Wesentlichen in das neue Recht.
Neu: Wer ist verantwortlich?
Die wichtigsten Änderungen betreffen in erster Linie die Frage, wer die Pflichten erfüllen muss.
- Neue Rollen im Verpackungsrecht: Künftig ist stärker zwischen dem Erzeuger einer Verpackung (verantwortlich für die Einhaltung der Produktanforderungen nach der PPWR) und dem Hersteller (verantwortlich für Registrierung, Systembeteiligung und weitere Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung) zu unterscheiden.
- Verantwortlichkeiten können sich verschieben: Ob ein Unternehmen Hersteller im Sinne der Systembeteiligung ist, hängt künftig insbesondere davon ab,
- ob Verpackungen unter eigener Marke oder mit eigenem Logo bereitgestellt werden,
- ob Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar aus dem Ausland bezogen werden,
- und wann bzw. durch wen die fertige Verpackung entsteht.
Serviceverpackungen: Die bisherige allgemeine Möglichkeit, die Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber zu übertragen (“vorbeteiligte Serviceverpackungen”), wird auf Ausnahmefälle beschränkt. Gleichzeitig ordnen die neuen Begriffsbestimmungen viele Verantwortlichkeiten bereits unmittelbar zu.
Besondere Bedeutung für Rollenware: Bei Verpackungen, die erst im Betrieb aus Rollenmaterial hergestellt werden (z. B. durch Zuschneiden und Verschweißen von Folien), ist künftig regelmäßig davon auszugehen, dass der Betrieb selbst Erzeuger und damit auch Hersteller wird. In diesen Fällen kann die Systembeteiligung häufig nicht mehr durch den Lieferanten erfolgen, weil dieser nicht Hersteller der fertigen Verpackung ist.
Was jetzt zu tun ist
- Verpackungen im Unternehmen erfassen.
- Prüfen, wer nach der neuen Rechtslage Erzeuger und Hersteller ist.
- Bestehende Pflichten (LUCID, Systembeteiligung, Meldungen) auf Vollständigkeit prüfen.
- Besonders im Blick behalten: Eigenmarken, Direktimporte und selbst hergestellte Verpackungen bspw. aus Rollenmaterial.
Was noch kommt:
Weitere PPWR-Anforderungen – etwa zu technischer Konformität, Kennzeichnung, Rezyklatanteilen und Ökomodulation – treten stufenweise in den Folgejahren hinzu. Akuter Handlungsbedarf besteht dafür noch nicht; ein Blick auf die eigenen Verpackungen und die künftige Rollenverteilung lohnt sich aber bereits jetzt.
Weiterführende Informationen können Sie hier abrufen:
Sachkundekurs Per/KwL
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Anmeldeschluss ist der 31. August 2026!
Der Lehrgang findet bei der Lederreinigung Steeger, Auguste-Viktoria-Allee 9-10, 13403 Berlin (Reinickendorf) statt.
Bei diesem Workshop sind Teilnehmende von 6 bis 12 Personen möglich!
Wir bitten um schnelle Anmeldung!
Termine
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Am 14. November 2026 von 9 Uhr bis 15 Uhr wird bei der Firma Cleanteam Berlin Textilpflege GmbH in der Storkower Str. 131, 10407 Berlin ein Praxisnemiar für Detachur stattfinden.
Details erhalten Sie hier im September und per Rundschreiben.
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Wir laden Sie herzlich zum 77. Textilreiniger-Ball der Textilreiniger-Innung Berlin-Brandenburg am 28. November 2026 ein!
Unter diesen Link oder über den QR-Code können Sie sich bereits verbindlich anmelden.

