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Neuigkeiten der Textilreiniger-Innung Berlin-Brandenburg


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08.07.2021

Lockerungen in Berlin ab 10. Juli

Der Senat hat die Zweite Änderungsverordnung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen und weitere Lockerungen bekannt gegeben. Für private Kontakte in geschlossenen Räumen werden die Beschränkungen vollständig aufgehoben.
Bei Maskenpflicht ist grundsätzlich nur noch eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Lediglich im öffentlichen Personennahverkehr und bei körpernahen Dienstleistungen ist weiterhin eine FFP2-Maske vorgeschrieben.
Dort, wo eine Zutrittssteuerung wie zum Beispiel in Einzelhandelsgeschäften vorgegeben ist, gilt nun der Richtwert von höchstens einer Person pro fünf Quadratmeter.
Die bisher verpflichtende Terminbuchung bei Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken entfällt. Zudem müssen teilnehmende Personen nur negativ getestet sein, soweit dort geschlossene Räume aufgesucht werden.

Bei gewerblichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nun bis zu 1.000 Personen erlaubt. Werden maschinelle Belüftungsanlagen eingesetzt, sind unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes sogar bis zu 2.000 zeitgleich anwesende Personen möglich. Die Testpflicht gilt bei mehr als 50 anwesenden Personen. Tanzveranstaltungen im Innenbereich sind weiterhin grundsätzlich untersagt.

Bei gewerblichen Veranstaltungen im Freien sind unter Berücksichtigung der Hygieneregeln bis zu 2.000 Personen zulässig. Ausnahme: Bei Tanzveranstaltungen im Freien gilt eine Personenobergrenze von maximal 1.000 Personen. Veranstaltungen mit 2.000 bis 5.000 zeitgleich Anwesenden im Freien können in Einzelfällen mit Hygienekonzepten und in Absprache mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung in Berlin genehmigt werden. Die Testpflicht gilt bei mehr als 750 Teilnehmern.

Großveranstaltungen mit bis zu 25.000 Veranstaltungsteilnehmern können zugelassen werden, soweit die zwischen den Bundesländern vereinbarten Leitlinien des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 6. Juli 2021 eingehalten werden: Ausführliche Informationen zu den bundeseinheitlichen Regelungen finden Sie hier.

Die neue Verordnung wird voraussichtlich am Freitag im Amtsblatt veröffentlicht, tritt am Samstag, den 10. Juli 2021 in Kraft und gilt in Abhängigkeit der Inzidenz bis zum 25. Juli 2021. Die aktuelle Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung finden Sie hier.



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Termine und Veranstaltungen

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Sicherheit von Reinigungsmaschinen
Veränderungen können Betriebsverbot bedeuten!
Wird der Originalzustand einer Maschine wesentlich verändert, gilt sie danach unter Umständen als „neu“. Dann braucht sie eine neue Konformitätserklärung. Vorher darf sie nicht betrieben werden.

Ein Bericht der Berufsgenossenschaft BG ETEM

 

 

Sicherheit von Reinigungsmaschinen



Betrügerische Teppichreiniger

Sehr oft erhalten wir Hinweise von Kunden, dass sie  bei der Reinigung von Teppichen betrogen werden. Es werden Arbeiten zu völlig überhöhten Preisen vorgenommen und Leistungen angeboten, die überflüssig sind. 

So erkennen Sie seriöse Reinigungsfachgeschäfte:

Kosten: 
Wie bei allen Handwerkerleistungen kann man marktübliche Kosten am besten einschätzen, wenn man mehrere Angebote einholt und miteinander vergleicht.

Unternehmen: Ein seriöses Unternehmen verfügt über ein ordentliches Geschäftslokal und gibt seine Identität (Inhaber, Adresse, Telekommunikationsverbindungen, Steuernummer etc.) unaufgefordert und bereitwillig bekannt.

Angebot: Bei Reinigungen, die keine Quadratmeterpreise angeben, sollten Kunden hellhörig werden. Gleiches gilt für scheinbar günstige Preise, Rabattaktionen und wenn nur Barzahlung möglich ist. Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ist ein Muss. Zudem sollte man auf eine detaillierte Auftragsbestätigung bestehen, die nicht handschriftlich verfasst wurde.

Widerrufsrecht: Bei Verträgen, die beim Kunden und nicht in den Geschäftsräumen der Firma abgeschlossen werden, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Textilreinigungsfirmen müssen darüber informieren. Fehlt die Belehrung über den Widerruf, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss.

Je nach Qualität des Teppichs zahlen Sie für eine fachgerechte Reinigung des Teppichs zwischen 20 € und 40 € pro Quadratmeter. 

Holen Sie verschiedene Angebote ein oder wählen einen

Innungs-Fachbetrieb

Es gibt Deutschlandweit Meldungen von Betrügern bei der Teppichreinigung!

Diese können Sie auch über die Google-Suche finden!



 

 

Textilbrände durch 

Selbstentzündung

Fette und Öle sind schuld!

Brandursache Wischmopps

Brand im Versorgungszentrum der Universität Heidelberg, Sachschaden rund eine Million EUR; Brand im Klinikzentrum Lindenallee Bad Schwalbach, Sachschaden ca. 100.000 EUR, Evakuierung von 190 Patienten. 

Eindeutige Brandursache in beiden Fällen:

ein Stapel Wischmopps, der sich selbst entzündet hat. 

Gerhard Sprenger, Brandschutzexperte der BGN-Prävention, erklärt:
Wir kennen dieses Phänomen, dass sich gestapelte Textilien oder Wäsche im Trockner entzünden können.

Und beides hängt damit zusammen, dass die Textilien nach dem Waschen noch Rückstände von ungesättigten Fettsäuren, wie z. B. Sonnenblu­menöl, Mohnöl, Sesamöl, Getreideöl, enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es dann zur Selbsterwärmung bis hin zur Selbstentzündung dieser Textilien kommen. Das ist z. B. der Fall, wenn direkt nach dem Trocknen im Trockner die noch warmen Wäschestücke übereinander­gestapelt werden.

Einige wichtige Informationen hat uns die Firma Versteegen Assekuranz zur Verfügung gestellt:

Diese finden Sie im neuen Mitgliederbereich!

.... vielen Dank Herr Schneider!